"... möchten verbrennet werden"
Ausgrenzung und Gewalt gegen Ketzer, Juden, Hexen
... auch in der hessischen Geschichte
 
Hexenverfolgung: Tödliche Ausgrenzung mit System
 
Tafel 14: Hexenstrafe - ein moralisches Exempel

Georg hatte freilich, als der Brief seines Bruders Ende August in Darmstadt eintraf, die Hinrichtung der beiden Jugendlichen schon angeordnet. Entscheidend war für ihn wohl die Durchsetzung der amtlichen Autorität (ratione officii), wie er in dem eigenhändig unterzeichneten Brief schreibt:

Brüderliche Treu und was wir mehr Liebs und Guts vermögen zuvor. Hochgeborner Fürst, freundlicher lieber Bruder und Gevatter, Euer Liebden, dero Räte und Theologen Bedenken in Peinlichen Sachen, die zwo junge Personen, so der Zauberey halber alhier gefenglich eingezogen worden, betreffend, haben wir entpfangen, verlesen, und tun gegen E.L. uns solcher Communication brüderlichen bedanken. [...] und wird Uns Unsers Verhoffens Niemands verdenken, das wir wieder solche hochsträfliche und abscheuliche Sünde und Schande von hoher Obrigkeit wegen das Recht haben ergehen lassen. [...] Dieweil dann solche Sachen vornemblich Gottes Ehr betreffen, auch für sich selbsten abscheulich und ergerlich seind, haben wir wenigers hierin nit tun können, dann zu Salvirung Unsers Gewissens und Abschaffung des Bösen hiergegen ratione officii einen gebürlichen Ernst vermöge der Rechten fürzunehmen. Welches E.L. mir freundlich nicht verhalten wolten, und seind deroselben zue brüderlicher Diensterzeigung yederzeit bereitwillig.

Delikt und Strafe der Hexerei Brief Landgraf Georgs I. an Landgraf Wilhelm IV., 15. Juli 1582 Antwortbrief von Wilhelm IV., 5. Aug. 1582 Brief Georgs I., 26. Sept. 1582 Porträt Landgraf Wilhelms IV. von Hessen-Kassel

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Brief Landgraf Georgs I., 26. Sept. 1582 (StA Marburg Bestand 4c, Hessen-Darmstadt Nr. 163)