"... möchten verbrennet werden"
Ausgrenzung und Gewalt gegen Ketzer, Juden, Hexen
... auch in der hessischen Geschichte
 
Hexenverfolgung: Tödliche Ausgrenzung mit System
 
Tafel 8: Straftat Zauberei

Schon in den ältesten germanischen Rechtsaufzeichnungen gab es Strafbestimmungen gegen Schadenzauber und in den theologisch beeinflussten Rechtsspiegeln des 13. Jahrhunderts (Schwabenspiegel, Sachsenspiegel) wurde Zauberei mit Todesstrafe bedroht. Vorausgesetzt war aber immer ein durch Zauberei verursachter Schaden, wie dies auch in der unter Kaiser Karl V. 1532 erlassenen, formell bis 1806 gültigen Constitutio criminalis Carolina galt (Art. LII, CIX). Die Existenz sog. weißer Magie, also von volksmagischen, teilweise noch heidnischen Praktiken wie Wahrsagerei, Segnen, Amulett- und Spiegelzauber, Wetterläuten u.a. wurde zwar missbilligt, aber nicht mit harten Strafen belegt. Die weltlichen Gerichte mussten also nicht der inquisitorischen Hexenlehre (s. Tafel 7) folgen. Falls sie es taten, war allerdings die öffentliche Verlesung des Urteils (Art. CIV) oft ein Weg, auf dem die neue, dämonologische Hexenlehre weiter verbreitet wurde.

 

Strafgerichtsordnung Kaiser Karls V. Bestimmungen der Carolina Befehlsschreiben Landgraf Philipps von Hessen vom 15.12.1544 Landgraf Philipp der Großmütige