"... möchten verbrennet werden"
Ausgrenzung und Gewalt gegen Ketzer, Juden, Hexen
... auch in der hessischen Geschichte
 
Hexenverfolgung: Tödliche Ausgrenzung mit System
 
Tafel 8: Straftat Zauberei

Nach den Bestimmungen der "Carolina" zur Strafverfolgung im "Fall" Zauberei wurden auf eine - schon durch Verdacht oder Gerücht begründete - Anzeige (Art. XLIV) hin Beweise gesucht, von denen das Geständnis entscheidend war; dies konnte auch durch eine peinliche Frage (Art. XLV), also die Folter erzwungen werden.

Die Todesstrafe durch Verbrennen konnte nur ausgesprochen werden, wenn ein Angeklagter nachweislich jemand durch Zauberey Schaden zugefügt hatte. Zauber ohne nachgewiesenen Schaden war also milder zu strafen (Art. CIX). Gegen diese Bestimmung wurde oft verstoßen.

 

Strafgerichtsordnung Kaiser Karls V. Bestimmungen der Carolina Befehlsschreiben Landgraf Philipps von Hessen vom 15.12.1544 Landgraf Philipp der Großmütige

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Auszüge aus der "Carolina" (Text und Abb. aus einem Druck aus Frankfurt am Main, 1609.
StA Darmstadt F 23 A Schlitz Nr. 490/16)