"... möchten verbrennet werden"
Ausgrenzung und Gewalt gegen Ketzer, Juden, Hexen
... auch in der hessischen Geschichte
 
Das Scheitern der Aufklärung
 
Tafel 23: Von der Repression zur Toleranz

In der hessen-darmstädtischen Verordnung vom 18. Oktober 1785 wurde die Einführung der deutschen Sprache und des christlichen Kalenders für die bis dahin zumeist hebräisch oder jiddisch (jüdischteutsch) geführten Geschäftsbücher der jüdischen Kaufleute und Bankiers wie auch in allen Rechtssachen vorgeschrieben. Um den Mißstand zu beseitigen, daß tolerirte Menschen der herrschenden Nation in so vielen Fällen.. unverständlich bleiben, sollten sich zumindest alle jüngeren Juden als Bedingung künftiger Schutzerteilung des teutschen Lesens und Schreibens behörig befleißigen.

Die Verordnung steht im Zusammenhang einer neuen, aufgeklärten Judenpolitik; Ausgangspunkt war ein Gutachten des wenig später zum Judenschafts-Kommissar ernannten Regierungsrats Friedrich Jakob Schöndorf vom August 1775, der erklärte, die Juden seien durchaus nützliche Untertanen, wenn deren Zahl der Größe des Landes oder der Stadt angemessen ist, und sich dagegen verwahrte, dass man von einem ganzen Volk ein allgemeines nachteiliges Urteil fälle. Zu seinen Reformvorschlägen, in denen er vor allem die Ausrottung der Vorurteile forderte, gehörten eine bessere Organisation der jüdischen Gemeinde- und Steuerverwaltung, aber auch die Ausbildung zu bürgerlichen Gewerben.

 

Sturm der von V. Fettmilch geführten Frankfurter Handwerksgesellen auf die Judengasse, 1614 Empfehlungen Landgraf Georgs II. von Hessen-Darmstadt zur künftigen Behandlung der Juden Erneuerte Ordnung des Landgrafen Ernst Ludwig von Hessen-Darmstadt Verordnung von 1785 über die Einführung der deutschen Sprache in  jüdischen Geschäftsbüchern Glückwunsch-Medaillen der Darmstädter Judenschaft zum Regierungsantritt Landgraf Ludwigs X.

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Hessen-darmstädtische Verordnung von 1785 über die Einführung der deutschen Sprache und des christlichen Kalenders in die Geschäftsbücher der jüdischen Kaufleute und Bankiers
(StA Darmstadt R 1 Nr. 58).